ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR FOTOGRAFENLEISTUNGEN (FOTOSTUDIO)

A. Allgemeines

1. Die Fertigung von Bildern und anderen Werken (Fotografenleistungen) und die Erteilung
von Nutzungsrechten hierüber erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender
Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge
über die Fertigung von Werken und Erteilung von Nutzungsrechten daran, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden
Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden
Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht
ausdrücklich widerspricht.

3. Werke des Fotografen sind die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere
grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in
welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

B. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche
Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen
zurückzugeben.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als
vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen
werden.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen
aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des
Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart
wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten:

a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder
sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder
Verbreitung, analog oder digital;

b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in OnlineDatenbanken,
in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern;

c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren.

8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine
Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei
Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

C. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

1. Kostenlose Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich.

2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingkosten etc.) sind vom
Auftraggeber zusätzlich zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und
gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes
vereinbart ist.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des
Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch
weitergehenden Schadensersatz geltend machen.

4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung
zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des
Fotografen.

5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der
angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und
diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine
Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

D. Reklamationen, Haftung

1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung
sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen.

2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

3. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen
ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.

4. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden ist auf die Fälle
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit und für Ansprüche aus der Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), d.h. insbesondere von Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht; insoweit haftet
der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden
begrenzt.

5. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie
und durch wen die Versendung erfolgt.

E. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen
und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten bzw. abzubildenden Personen zur
Abbildung, Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber
stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung solcher
Rechte Dritter beruhen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige
der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen
oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.

F. Ausfallhonorar, Schadensersatz

1. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des
Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten
Entgelts zu zahlen; ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars,
mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.

2. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines
Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten
des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen; ist keines vereinbart, das Doppelte
des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 400,00 € pro Werk und Einzelfall.

3. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass den
Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der
Gesamtauftragssumme als Entschädigung zu zahlen.

4. Dem Fotografen bleibt in den Fällen der Absätze 1 – 3 die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines
geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

G. Datenschutz
Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch
gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung
notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt
gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Nach vollständiger
Auftragsabwicklung werden die Daten auf Verlangen des Auftraggebers gelöscht, soweit
nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
E. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder ist der Auftraggeber eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der
Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Foto-Fachgeschäfte

A. Besonderheiten für den Verkauf

1. Eigentumsvorbehalt

An allen Kaufgegenständen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Käufer schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten,
haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

2. Verzug/Mahnkosten
Kommt der Käufer in Verzug, berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen. Für Mahnungen nach
Verzugseintritt berechnen wir pauschale Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro, es sei denn, der Käufer weist
einen geringeren Schaden nach.

3. Verjährung bei Mängeln an gebrauchten Sachen
Ansprüche aus Mängeln beim Kauf gebrauchter Sachen verjähren in einem Jahr ab Übergabe an den Kunden.
Eventuelle Haftungsansprüche für Schäden (C.3.) verjähren in der gesetzlichen Frist.

B. Besonderheiten für Foto- und Reparaturarbeiten

1. Urheberrecht/Freistellung bei Verletzung
Bei allen uns übertragenen Arbeiten setzen wir das Urheber- und Verfügungsrecht des Auftraggebers voraus.
Von sämtlichen Folgen aus einer etwaigen Verletzung der Rechte Dritter stellt uns der Auftraggeber frei.

2. Aufbewahrung und Abholung
Die von uns fertiggestellten Gegenstände sind alsbald nach der Fertigstellung abzuholen. Zur kostenlosen
Aufbewahrung sind wir nur für 3 Monate nach dem unverbindlich genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.
Nach Ablauf dieser Frist oder eines schriftlich bekanntgegebenen Abholtermins geht die Gefahr der
Verschlechterung oder des Untergangs auf den Auftraggeber über. Wir sind berechtigt, die Fotoarbeit oder das
Gerät auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zu versenden, nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen zu hinterlegen oder auch aufgrund unseres Pfandrechts zu verwerten oder für die weitere
Aufbewahrung eine angemessene Lagergebühr zu berechnen.

3. Verjährung
Ansprüche aus Mängeln bei Foto- und Reparaturarbeiten an beweglichen Sachen verjähren in einem Jahr ab
Abnahme. Eventuelle Haftungsansprüche für Schäden (C.3.) verjähren in der gesetzlichen Frist.

C. Generell geltende Bestimmungen

1. Termine
Reparaturtermine, die vor einer genauen Untersuchung und Feststellung der Art sowie des Umfangs des zu
beseitigenden Schadens in der Werkstätte genannt werden, sind naturgemäß unverbindlich, soweit nicht eine
schriftliche Terminvereinbarung oder eine ausdrückliche Terminzusicherung vorliegt. Ein Anspruch wegen
Überschreitung dieser Termine kann nur nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen geltend
gemacht werden; die Nachfrist ist in Textform (E-Mail oder Fax reichen aus) zu setzen. Der Auftraggeber kann
in diesem Fall von der Bestellung zurücktreten oder Schadensersatz nach Ziffer 3 verlangen.

2. Rechte des Käufers bei Mängeln
Wir werden den Kunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Garantien des Herstellers (laut der zum
Gerät gehörenden Garantiekarte) unterstützen. Für unsere eigene Gewährleistung bei Mängeln gelten die
gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 3.

3. Haftung
Wir haften nicht für Schäden, die wir selbst, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder aus dem
Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur auf
den typischerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet.

4. Streitbeilegungsverfahren
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht
verpflichtet und auch nicht bereit.

Stand: 1.1.2022